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   BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18   

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https://dejure.org/2020,17825
BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18 (https://dejure.org/2020,17825)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2020 - VII B 206/18 (https://dejure.org/2020,17825)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2020 - VII B 206/18 (https://dejure.org/2020,17825)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 91, FGO § 96 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2 Vorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Teilnahme des Klägers an einer Sitzung eines Stiftungskuratoriums für Menschen mit Behinderungen

  • rewis.io

    Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminsverlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Teilnahme des Klägers an einer Sitzung eines Stiftungskuratoriums für Menschen mit Behinderungen

  • datenbank.nwb.de

    Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminsverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ehrenamtliche Tätigkeit oder FG-Termin - was ist höher zu gewichten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2020, 917
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.10.2012 - VII B 79/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch abgelehnten Antrag auf

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19.10.2012 - VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 12.01.2004 - VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 03.02.2003 - VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 225, m.w.N.).

    Demgegenüber waren zu dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nur der Kläger und der Vertreter des FA geladen, so dass die begehrte Verlegung ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre; auch dies hätte das FG berücksichtigen müssen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 225).

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert in einem solchen Fall keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können; denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach § 119 Nr. 3 FGO ein absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil als solches ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, ohne dass es weiterer Ausführungen zur Sache bedürfte (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Daher kommt --auch darauf weist das FG zutreffend hin-- eine Terminsänderung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. zu anderweitigen Gerichtsterminen BFH-Beschlüsse vom 15.11.2016 - VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284, und vom 14.01.2016 - III B 73/15, BFH/NV 2016, 584).
  • BFH, 08.07.2015 - X R 41/13

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar -

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Zwar führt das FG zutreffend unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung aus, dass der Terminplanung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung in der Regel Vorrang vor anderen Terminen gebührt (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Diese Vorschrift gilt auch im Fall des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.2019 - XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2016 - III B 73/15

    Terminverlegung wegen Überschneidung mit einem anderen Gerichtstermin

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Daher kommt --auch darauf weist das FG zutreffend hin-- eine Terminsänderung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. zu anderweitigen Gerichtsterminen BFH-Beschlüsse vom 15.11.2016 - VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284, und vom 14.01.2016 - III B 73/15, BFH/NV 2016, 584).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1999 - A 14 S 2413/98

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    In Anbetracht dieser Umstände hält es der beschließende Senat nicht für erforderlich, dass der Kläger zusätzlich noch hätte darlegen müssen, ob und inwieweit die Teilnahme an der Kuratoriumssitzung für ihn selbst von so großer Bedeutung gewesen ist, dass er nicht darauf hat verzichten können (zur Terminsverlegung wegen Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung s.a. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.07.1999 - A 14 S 2413/98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 213; zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung eines Fördervereins als einer durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Veranstaltung s.a. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2004 - L 12 AL 129/03, juris).
  • BFH, 12.01.2004 - VII B 122/03

    Recht auf Gehör: Ablehnung einer Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19.10.2012 - VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 12.01.2004 - VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 03.02.2003 - VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19.10.2012 - VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 12.01.2004 - VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 03.02.2003 - VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2015 - VII B 167/14

    Vertagung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung - Zurückverweisung an

    Auszug aus BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18
    Als weitere Gesichtspunkte kommen hinzu, dass es im Streitfall um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ging (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2015 - VII B 167/14, BFH/NV 2015, 999) und dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Prozessverschleppungsabsicht des Klägers bestanden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 12 AL 129/03

    Arbeitslosenversicherung

  • BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19

    Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der

    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, dessen Verletzung die Klägerin rügt, kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 10.03.2020 - VII B 206/18, BFH/NV 2020, 917, Rz 15, m.w.N.).

    Wäre das Urteil nicht bereits wegen eines anderen Verfahrensfehlers aufzuheben, müsste der Senat entscheiden, ob die Ablehnung der Terminsverschiebung unter diesen Umständen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO verletzt hat (zu einem derartigen Fall vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 917).

  • BFH, 10.08.2023 - X B 136/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei rechtswidriger Fesselungsanordnung

    Diese Vorschrift gilt auch im Fall des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2020 - VII B 206/18, BFH/NV 2020, 917, Rz 25 und vom 03.07.2019 - XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Rz 27, m.w.N.).
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